Ein Verein lebt natürlich von seinen Mitgliedern und Förderern, also werden Sie ein Teil von uns und gestalten Sie Kultur mit uns.

Um bei unserem Verein mitmachen zu dürfen, müssen Sie uns nur den korrekt ausgefüllten Mitgliedsantrag zukommen lassen. Dieser öffnet sich nach einem Klick auf den unten stehenden Button.

Satzung des Vereins
Kulturkreis Bad Orb e.V.

 

§ 1
Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Kulturkreis Bad Orb e.V." Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Orb.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kulturwerten und kulturellen
Veranstaltungen.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung kultureller,
künstlerischer, musikalischer und musischer Veranstaltungen sowie die
Durchführung derartiger Veranstaltungen.
(3) Als Mittel zur Erreichung des Zwecks dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Zuwendungen sowie die Durchführung zweckgeeigneter Veranstaltungen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
läuft bis zum Ende des Gründungsjahres.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen,
b) Personenvereinigungen,
c) Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
d) Fördermitglieder
e) Ehrenmitglieder
(2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands
erworben. Das Mitglied ist über die erfolgte Aufnahme zu informieren.
(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den
Beschlüssen der Organe des Vereins.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung gewährt.

§ 5 a
Helfermitgliedschaft

Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen einer Helferfunktion ausüben,
welche durch Beauftragung des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung erfolgt,
werden für ihre zeitlich bestimmte Tätigkeit als beitragsfreie Vereinsmitglieder
geführt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitgliedes,
b) durch Ausschluss des Mitgliedes,
c) bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
d) mit dem Tod des Mitgliedes,
e) bei Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der
Beiträge mehr als sechs Monate trotz Mahnung in Verzug ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt ferner auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung
a) wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des
Vereins verstößt,
b) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt.
(5) Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört
zu werden.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Jahresbeitrag ist innerhalb eines Monats nach der Jahresversammlung fällig.
(3) Personen, welche Flüchtlings- oder Asylantenstatus haben und einen Antrag auf
Mitgliedschaft stellen, werden für 2 Jahre von den Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
Darüber hinaus entscheidet der Vorstand über eine weitere Freistellung.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bleibt der Anspruch auf
rückständige Beiträge bestehen.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und einem Vertreter des Schriftführers,
d) dem Kassenwart,
e) bis zu drei Beisitzer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist
eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen
vorzunehmen. Die Amtszeit eines nachgewählten Mitglieds des Vorstands dauert bis
zur Beendigung der laufenden Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
(3) Alle Ämter sind Ehrenämter.
(4) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die
Verwendung der Mittel des Vereins hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu dem in § 2 genannten Zweck zu
erfolgen.
(6) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands sowie die
Mitgliederversammlungen ein und führt dort den Vorsitz.
(7) Dem Schriftführer obliegt der anfallende Schriftverkehr sowie die Abfassung der
Sitzungs- und Versammlungsprotokolle.
(8) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und ist für das Rechnungswesen
verantwortlich. Er hat auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge zu achten und hat auf
Anweisung des 1. Vorsitzenden die anfallenden Zahlungen zu leisten.
(9) Der 2. Vorsitzende übernimmt die Pflichten des 1. Vorsitzenden, wenn dieser an
der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(10) Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Ausnahmsweise kann
ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter
genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden; auf diese
Weise zustande gekommene Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten
Vorstandssitzung aufzunehmen.
(11) Der Vorstand kann nach Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der
Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Aufgabenbereiche
werden diesem vom Vorstand übertragen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen des
Ehrenamtes. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes, kann aber zu
den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 9 A
Spartenabteilungen

(1) Bei Bedarf kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Spartenabteilungen bilden.
(2) Eine Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter vertreten, der dem Vorstand
angehört. Abteilungsverantwortliche werden in der Mitgliederversammlung der
Abteilung gewählt. Für diesen Personenkreis gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Arbeit einer Abteilung ist in einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln,
welche im Vorstand einvernehmlich abzustimmen ist.
(4) Abteilungen arbeiten eigenverantwortlich unter Beachtung der in § 2 der
Vereinssatzung definierten Ziele.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer
Frist von drei Wochen einberufen.
a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail unter Nutzung der
vom Mitglied zuletzt genannten E-Mail-Adresse erfolgen. Auch in diesem Fall ist die
Einladungsfrist einzuhalten.
b) In der Einladung sind Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung
bekanntzugeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) soll im ersten
Vierteljahr eines Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung, über die in der Mitgliederversammlung
beschlossen werden soll, sind rechtzeitig vor dem Versand der Einladung und der
Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Über die Beratung weiterer Anträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Personenvereinigungen oder juristische Personen können unabhängig von der Zahl
der sie vertretenden Personen nur als ein Mitglied stimmen. Das Stimmrecht eines
Mitgliedes ruht, wenn rückständige Beiträge bis zur Mitgliederversammlung noch
ausstehen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(7) Über die Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Niederschriften zu
fertigen, die von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über
a) Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Kassenwarts,
b) Festsetzung der Beiträge,
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Geschäftsordnung des Vorstands,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.
(9) Der 1. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet
a) auf Beschluss des Vorstands,
b) wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich
beantragt,
c) in den Fällen nach Absatz (8) f und g.
(10) Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach Absatz (9) gelten die
Bestimmungen der Absätze (1) bis (7).
(11) Für Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist geheim
abzustimmen, wenn mehr als ein Bewerber vorgeschlagen ist.
(12) In den Fällen der Beschlussfassung nach Absatz (8) f und g ist zur
Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. In
der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.

§ 11
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bad Orb, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für die in § 2 genannten oder für heimatpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung sowie spätere Änderungen der Satzung treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft, sofern in der Beschlussfassung kein besonderer Termin genannt ist.

§ 12 a

Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 22. März 2016 beschlossen. Sie ändert und ergänzt die bisher beschlossene Satzung und tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Bad Orb, den 22. März 2016